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Unionsbürgerschaft: Ihre Rechte als EU-Bürger

Wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, ist automatisch Unionsbürger. Welche Rechte das bringt, wo sie Grenzen haben und wie Sie sie durchsetzen.

Die Unionsbürgerschaft gibt es seit dem Vertrag von Maastricht, der 1993 in Kraft trat. Sie ersetzt die nationale Staatsangehörigkeit nicht, sondern tritt zu ihr hinzu. Einen Antrag braucht es nicht: Wer Deutscher, Französin oder Pole ist, ist automatisch auch Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union. Die Rechte stehen in den Artikeln 20 bis 25 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und in der Charta der Grundrechte.

Die Rechte im Überblick

Recht Was es bedeutet
Freizügigkeit sich in jedem EU-Staat aufhalten, arbeiten, studieren und wohnen
Diskriminierungsverbot keine Schlechterbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit
Wahlrecht am Wohnort aktiv und passiv bei Kommunal- und Europawahlen
Konsularischer Schutz Hilfe durch Botschaften anderer EU-Staaten außerhalb der EU
Petitionsrecht Eingaben an das Europäische Parlament
Bürgerbeauftragte Beschwerden über Missstände in der EU-Verwaltung
Bürgerinitiative die Kommission zu einem Gesetzesvorschlag auffordern
Sprache in jeder Amtssprache an die EU-Institutionen schreiben und Antwort erhalten

Freizügigkeit: reisen, arbeiten, wohnen

Das bekannteste Recht ist die Freizügigkeit. Sie dürfen in jedes EU-Land einreisen und sich dort bis zu drei Monate ohne weitere Bedingungen aufhalten. Sie brauchen dafür nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Wer länger bleibt, muss eine von mehreren Voraussetzungen erfüllen: als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sein, eingeschrieben studieren oder genug Geld für den Lebensunterhalt und eine Krankenversicherung haben, damit der Gaststaat nicht unangemessen belastet wird. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts entsteht ein Daueraufenthaltsrecht, das an keine Bedingungen mehr geknüpft ist.

Familienangehörige dürfen mitkommen, auch wenn sie selbst nicht aus einem EU-Staat stammen. Sie brauchen dann unter Umständen ein Visum für die Einreise und eine Aufenthaltskarte. Die Einzelheiten regelt die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG, in Deutschland umgesetzt durch das Freizügigkeitsgesetz/EU.

Was praktisch zu tun ist, wenn Sie umziehen, zeigt die Seite Umziehen und Wohnen in einem anderen EU-Land. Für Beschäftigung, Sozialversicherung und Steuern gibt es eine eigene Seite: Arbeiten im EU-Ausland.

Gleichbehandlung

Wer sich rechtmäßig in einem anderen EU-Staat aufhält, muss grundsätzlich wie Einheimische behandelt werden. Das gilt für den Zugang zu Arbeit, für Arbeitsbedingungen und Löhne, für Studiengebühren an staatlichen Hochschulen und für viele Sozialleistungen. Es gibt Ausnahmen: In den ersten drei Monaten und während der Arbeitssuche dürfen Staaten bestimmte Sozialhilfeleistungen verweigern. Auch Stellen, die mit hoheitlichen Aufgaben verbunden sind, etwa bei Polizei oder Justiz, können Staatsangehörigen vorbehalten bleiben.

Wählen und gewählt werden am Wohnort

Sie können in dem EU-Staat, in dem Sie wohnen, bei Kommunalwahlen und bei der Europawahl wählen und auch selbst kandidieren, zu denselben Bedingungen wie Einheimische. Bei nationalen Parlamentswahlen gilt das nicht. Wie die Europawahl in Deutschland abläuft und was EU-Bürger hier beachten müssen, steht unter Europawahl.

Schutz außerhalb der EU

Geraten Sie in einem Land außerhalb der EU in Schwierigkeiten, etwa nach einem Unfall, bei Verlust des Passes oder einer Festnahme, und hat Deutschland dort keine Botschaft oder kein Konsulat, hilft Ihnen die Vertretung jedes anderen EU-Staates zu denselben Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen. Das kann einen Notreiseausweis, Unterstützung bei schweren Krankheiten oder Hilfe bei Evakuierungen umfassen.

Mitreden in Europa

Unionsbürger haben mehrere Wege, sich direkt an die EU zu wenden:

  • Petition an das Europäische Parlament. Jede Person, die in der EU wohnt, kann allein oder mit anderen eine Petition einreichen, wenn das Anliegen in den Tätigkeitsbereich der EU fällt und sie unmittelbar betrifft.
  • Europäische Bürgerbeauftragte. Sie prüft Beschwerden über Missstände in der Verwaltung von EU-Institutionen, etwa verweigerten Dokumentenzugang oder unangemessen lange Bearbeitung. Für Behörden der Mitgliedstaaten ist sie nicht zuständig.
  • Europäische Bürgerinitiative. Mit mindestens einer Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben Mitgliedstaaten können Bürger die Kommission auffordern, einen Rechtsakt vorzuschlagen. Die Kommission muss antworten, ist an die Forderung aber nicht gebunden.
  • Zugang zu Dokumenten. Sie haben das Recht, Dokumente von Parlament, Rat und Kommission einzusehen, soweit keine Ausnahme wie der Schutz personenbezogener Daten greift.

Rechte im digitalen Alltag

Zu den Bürgerrechten im weiteren Sinn gehören auch Regeln, die die EU für den digitalen Raum geschaffen hat. Die Datenschutz-Grundverordnung gibt Ihnen ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten. Das Gesetz über digitale Dienste verpflichtet große Plattformen, Meldewege für rechtswidrige Inhalte anzubieten und Entscheidungen über Ihr Konto zu begründen. Beide gelten in allen Mitgliedstaaten gleich.

Wenn Rechte verletzt werden

EU-Recht gilt vor den nationalen Gerichten. Verweigert eine Behörde Ihnen zum Beispiel die Anmeldung oder eine Leistung, obwohl Sie Anspruch darauf haben, können Sie Widerspruch einlegen und klagen. Vorher lohnt oft ein Versuch über SOLVIT: Das kostenlose Netzwerk der nationalen Verwaltungen klärt Probleme mit Behörden eines anderen EU-Staates in der Regel innerhalb von zehn Wochen. Für eine Ersteinschätzung Ihres Falls gibt es den kostenlosen Beratungsdienst Your Europe Advice. Wie EU-Gesetze entstehen und wer sie überwacht, erklärt die Seite So funktioniert die EU.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Wie lange darf ich ohne Bedingungen in einem anderen EU-Land bleiben?
Bis zu drei Monate genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Für einen längeren Aufenthalt müssen Sie im Gastland arbeiten oder selbstständig tätig sein, studieren oder über ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung verfügen. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts erwerben Sie ein Daueraufenthaltsrecht.
Darf ich in meinem Wohnland an der Bundestagswahl oder der nationalen Parlamentswahl teilnehmen?
Nein. Das Wahlrecht am Wohnort umfasst nur Kommunalwahlen und die Europawahl. Für Wahlen zum nationalen Parlament und meist auch für Landtagswahlen bleibt die Staatsangehörigkeit entscheidend. Deutsche im EU-Ausland können aber unter bestimmten Voraussetzungen an der Bundestagswahl teilnehmen.
Was kann ich tun, wenn ein Mitgliedstaat meine EU-Rechte nicht beachtet?
Zuerst lohnt der Weg über die zuständige Behörde und, wenn nötig, über die nationalen Gerichte, die EU-Recht anwenden müssen. Kostenlose Hilfe bieten der Dienst Your Europe Advice und das Netzwerk SOLVIT, das Probleme mit Behörden anderer EU-Staaten oft ohne Gerichtsverfahren löst. Außerdem können Sie sich bei der Europäischen Kommission beschweren.
Wie viele Unterschriften braucht eine Europäische Bürgerinitiative?
Eine Europäische Bürgerinitiative braucht mindestens eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben Mitgliedstaaten, in denen jeweils eine Mindestzahl erreicht sein muss. Gesammelt wird innerhalb von zwölf Monaten. Ist eine Initiative erfolgreich, muss die Kommission darauf antworten, sie muss aber kein Gesetz vorschlagen.

Zuletzt überarbeitet am 27. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.