Europäischer Gerichtshof: wann Bürgerinnen und Bürger klagen können
Direkt nach Luxemburg geht es selten. Wie Ihr Fall trotzdem beim Gerichtshof der EU landet und welche Klagen Einzelpersonen offenstehen.
Einzelpersonen können den Gerichtshof der Europäischen Union nur selten direkt anrufen. Der wichtigste Weg ist ein anderer: Sie klagen wie gewohnt vor einem deutschen Gericht, und dieses legt dem Gerichtshof in Luxemburg eine Frage zur Auslegung des EU-Rechts vor. Die Antwort ist für den Fall verbindlich. Direkte Klagen von Bürgern sind vor allem dann möglich, wenn sich eine Entscheidung einer EU-Institution unmittelbar gegen sie richtet.
Wie der Gerichtshof in das Gefüge der EU-Institutionen passt, zeigt die Übersicht So funktioniert die EU. Hier geht es um die praktische Frage, wie Ihr Anliegen dort landen kann.
Wer „der Europäische Gerichtshof“ ist
Der Gerichtshof der Europäischen Union besteht aus zwei Gerichten:
| Gericht | Zusammensetzung | Zuständig vor allem für |
|---|---|---|
| Gerichtshof (EuGH) | ein Richter pro Mitgliedstaat, dazu Generalanwälte | Vorabentscheidungen, Vertragsverletzungsklagen, Rechtsmittel gegen Urteile des Gerichts |
| Gericht (EuG) | zwei Richter pro Mitgliedstaat | Klagen von Personen und Unternehmen gegen EU-Institutionen, etwa im Wettbewerbs- und Markenrecht |
Seit dem 1. Oktober 2024 beantwortet auch das Gericht Vorlagefragen in einigen Fachgebieten, darunter Mehrwertsteuer, Zölle, Emissionshandel sowie Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fahrgäste bei Nichtbeförderung, Verspätung oder Annullierung. Vorgelegt wird aber weiterhin beim Gerichtshof, der den Fall dann weiterleitet. Grundsatzfragen bleiben beim Gerichtshof.
Weg 1: Die Vorabentscheidung über das nationale Gericht
Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 AEUV ist der Weg, auf dem die meisten Fälle aus dem Alltag nach Luxemburg kommen. So läuft es ab:
- Sie führen einen Rechtsstreit vor einem deutschen Gericht, etwa gegen eine Airline, eine Behörde oder einen Arbeitgeber.
- Für die Entscheidung kommt es darauf an, wie eine EU-Vorschrift zu verstehen ist oder ob sie gültig ist.
- Das Gericht setzt das Verfahren aus und legt dem Gerichtshof eine oder mehrere konkrete Fragen vor.
- Der Gerichtshof beantwortet die Fragen. Er entscheidet nicht den Fall selbst, sondern sagt, wie das EU-Recht auszulegen ist.
- Das deutsche Gericht entscheidet den Fall auf dieser Grundlage. Die Auslegung gilt faktisch für alle Gerichte in der EU.
Darf oder muss das Gericht vorlegen?
Jedes Gericht darf vorlegen, auch ein Amtsgericht. Gerichte, gegen deren Entscheidung es kein Rechtsmittel mehr gibt, etwa der Bundesgerichtshof, müssen vorlegen, wenn die Auslegung zweifelhaft ist. Ausnahmen gelten, wenn der Gerichtshof die Frage schon beantwortet hat oder die richtige Auslegung offenkundig ist.
Als Partei können Sie eine Vorlage nur anregen, zum Beispiel durch einen begründeten Schriftsatz Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts. Ein Anspruch darauf besteht nicht. In Deutschland gilt aber: Verletzt ein letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht willkürlich, kann darin ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegen, der mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gerügt werden kann.
Ein Beispiel aus dem Reiserecht
Viele Verbraucherrechte gehen auf Vorabentscheidungen zurück. Die Fluggastrechte-Verordnung sieht ihrem Wortlaut nach eine Ausgleichszahlung nur bei Annullierung und Nichtbeförderung vor. Der Gerichtshof entschied 2009 auf Vorlagen unter anderem des Bundesgerichtshofs, dass Fluggäste bei einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr ebenfalls einen Ausgleich verlangen können. Was daraus für Ihre Ansprüche folgt, steht im Beitrag Fluggastrechte nach EU-Verordnung 261/2004.
Weg 2: Direkte Klagen gegen EU-Institutionen
In einigen Fällen können Personen und Unternehmen selbst klagen. Zuständig ist dann in erster Instanz das Gericht.
Nichtigkeitsklage
Mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 AEUV lässt sich ein Rechtsakt einer EU-Institution für nichtig erklären. Einzelpersonen sind aber nur klagebefugt, wenn
- die Handlung an sie gerichtet ist, etwa ein Bußgeldbescheid der Kommission,
- sie unmittelbar und individuell betroffen sind, also aus dem Kreis aller anderen herausgehoben, oder
- es sich um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.
Allgemeine Gesetze wie eine Verordnung zum Verbraucherschutz können Bürger deshalb in aller Regel nicht direkt angreifen. Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Bekanntgabe oder Veröffentlichung, ergänzt um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen.
Untätigkeitsklage und Schadensersatz
Bleibt eine EU-Institution untätig, obwohl sie handeln müsste, und wurde sie vorher erfolglos aufgefordert, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht. Außerdem können Sie Schadensersatz verlangen, wenn Ihnen eine EU-Institution oder ihre Bediensteten durch ein rechtswidriges Verhalten einen Schaden zugefügt haben.
Formale Hürden
| Punkt | Was gilt |
|---|---|
| Vertretung | Anwaltspflicht: Sie brauchen eine Anwältin oder einen Anwalt, die in einem EU- oder EWR-Staat zugelassen sind. |
| Sprache | Verfahrenssprache ist bei direkten Klagen grundsätzlich die Sprache der Klageschrift, also auch Deutsch. |
| Kosten | keine Gerichtsgebühren in der Regel, aber Anwaltskosten, die unterlegene Partei trägt meist die Kosten der Gegenseite |
| Prozesskostenhilfe | auf Antrag möglich, wenn Sie die Kosten nicht tragen können |
Wie ein Urteil entsteht
Am Gerichtshof entscheiden in der Regel Kammern mit drei oder fünf Richterinnen und Richtern, in wichtigen Fällen die Große Kammer mit fünfzehn. In vielen Verfahren legt zuvor eine Generalanwältin oder ein Generalanwalt öffentlich Schlussanträge vor, also einen unabhängigen Entscheidungsvorschlag. Er bindet das Gericht nicht, wird aber oft befolgt und ist ein guter Hinweis auf den späteren Ausgang.
Das Urteil wird als gemeinsame Entscheidung verkündet. Abweichende Meinungen einzelner Richter gibt es nicht. Arbeitssprache intern ist Französisch, veröffentlicht wird das Urteil in der Verfahrenssprache und in der Regel auch in den übrigen Amtssprachen. Alle Urteile und Schlussanträge sind kostenlos auf der Website des Gerichtshofs und in EUR-Lex abrufbar.
Was nicht geht
Viele Anfragen an den Gerichtshof scheitern an Missverständnissen. Nicht möglich sind insbesondere:
- eine Klage einer Einzelperson gegen einen Mitgliedstaat, auch nicht gegen Deutschland,
- eine Berufung gegen das Urteil eines deutschen Gerichts beim Gerichtshof der EU,
- eine Klage gegen ein Unternehmen, etwa eine Airline oder einen Onlineshop, direkt in Luxemburg.
Für diese Fälle sind die deutschen Gerichte zuständig. Sie müssen EU-Recht anwenden und dabei seinen Vorrang vor widersprechendem deutschem Recht beachten.
Alternativen ohne Gericht
Nicht jedes Problem braucht eine Klage. Einige Anlaufstellen sind kostenlos und ohne Anwalt zugänglich:
- Beschwerde bei der Kommission: Wenn ein Mitgliedstaat EU-Recht verletzt, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
- Europäische Bürgerbeauftragte: Sie prüft Beschwerden über Missstände in der Verwaltung der EU-Institutionen, etwa verweigerten Dokumentenzugang.
- Petition an das Europäische Parlament: für Anliegen in einem Tätigkeitsbereich der EU, die Sie unmittelbar betreffen.
- SOLVIT: ein Netz nationaler Stellen, das bei Problemen mit Behörden eines anderen EU-Landes im Binnenmarkt vermittelt, etwa bei Anerkennung von Abschlüssen oder Sozialleistungen.
Welche Rechte Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger haben und wo Sie sie geltend machen, zeigt die Seite Ihre Rechte als EU-Bürger.
Wann eine Anregung zur Vorlage sinnvoll ist
Eine Vorlage nach Luxemburg verlängert ein Verfahren erheblich. Sinnvoll ist sie vor allem, wenn eine Frage für viele Fälle wichtig ist, die deutschen Gerichte uneinheitlich entscheiden oder eine deutsche Regelung möglicherweise gegen EU-Recht verstößt. Ob sich das in Ihrem Fall lohnt, sollten Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt besprechen, die sich im EU-Recht auskennen. Hilfreich ist auch ein Blick in die Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs: Oft ist die Frage dort schon beantwortet.
Fragen und Antworten
- Kann ich gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof klagen?
- Nein, eine Klage von Einzelpersonen gegen einen Mitgliedstaat gibt es beim Gerichtshof der EU nicht. Verstöße eines Staates gegen EU-Recht können Sie der Kommission melden, die dann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten kann. Eigene Ansprüche, auch Schadensersatz wegen nicht umgesetzten EU-Rechts, machen Sie vor deutschen Gerichten geltend.
- Was kostet ein Verfahren vor dem Gerichtshof der EU?
- Gerichtsgebühren erhebt der Gerichtshof in der Regel nicht. Bei direkten Klagen müssen Sie sich aber durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen, und wer verliert, trägt grundsätzlich auch die Kosten der Gegenseite. Bei einer Vorabentscheidung richten sich die Kosten nach dem Verfahren vor dem nationalen Gericht. Für Bedürftige gibt es Prozesskostenhilfe.
- Wie lange dauert ein Vorabentscheidungsverfahren?
- In der Regel deutlich mehr als ein Jahr, je nach Fall auch länger. Das Verfahren vor dem deutschen Gericht ruht so lange. In dringenden Fällen, etwa bei Freiheitsentzug oder Fragen des Sorgerechts, gibt es ein Eilverfahren, das nur wenige Monate dauern kann.
- Ist der Europäische Gerichtshof dasselbe wie der Gerichtshof für Menschenrechte?
- Nein. Der Gerichtshof der EU sitzt in Luxemburg und legt das EU-Recht aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sitzt in Straßburg, gehört zum Europarat und prüft Beschwerden wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dort können sich Einzelpersonen nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs direkt beschweren.
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Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.