Reisen in der EU

Fluggastrechte nach EU-Verordnung 261/2004: Ihr Anspruch bei Verspätung und Annullierung

250, 400 oder 600 Euro: wann die Airline zahlen muss, wann nicht und wie Sie Ihren Anspruch Schritt für Schritt durchsetzen.

Wenn Ihr Flug mit mindestens drei Stunden Verspätung am Ziel ankommt, kurzfristig gestrichen wird oder Sie wegen Überbuchung am Boden bleiben, schuldet Ihnen die Airline in der Regel eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die seit 2005 gilt. Die Airline kann sich nur befreien, wenn sie außergewöhnliche Umstände nachweist, die sie auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermeiden können.

Einen Überblick über alle Reiserechte, von Roaming bis Schengen, finden Sie auf der Seite Reisen in der EU. Hier geht es ausschließlich um das Fliegen: wann die Verordnung gilt, wie viel Geld Ihnen zusteht und wie Sie vorgehen.

Für welche Flüge die Verordnung gilt

Die Verordnung schützt Sie auf zwei Arten von Flügen:

  • Abflug in der EU: Jeder Flug, der von einem Flughafen in einem EU-Staat startet, unabhängig davon, aus welchem Land die Airline stammt.
  • Ankunft in der EU: Flüge aus einem Drittstaat in die EU, aber nur, wenn eine Airline aus der EU den Flug durchführt.

Dazu zählen auch Island, Norwegen und die Schweiz, die die Regeln übernommen haben. Fliegen Sie dagegen mit einer Airline aus einem Drittstaat von außerhalb in die EU, greift die Verordnung nicht. Für Flüge ab dem Vereinigten Königreich gilt seit dem Brexit eine eigene britische Fassung der Regeln.

Wichtig ist außerdem, wer den Flug tatsächlich durchführt. Bei Codeshare-Flügen ist Ihr Ansprechpartner die ausführende Airline, nicht die Gesellschaft, deren Flugnummer auf Ihrem Ticket steht.

Die Höhe der Ausgleichszahlung

Die Beträge sind pauschal. Sie hängen nur von der Flugstrecke ab, nicht vom Ticketpreis.

Strecke (Großkreisentfernung) Ausgleichszahlung Kürzung um 50 % möglich, wenn Ersatzflug nicht später ankommt als
bis 1.500 km 250 Euro 2 Stunden
innerhalb der EU über 1.500 km sowie andere Flüge 1.500 bis 3.500 km 400 Euro 3 Stunden
alle anderen Flüge über 3.500 km 600 Euro 4 Stunden

Bei Umsteigeverbindungen auf einer gemeinsamen Buchung zählt die Entfernung vom ersten Abflugort zum Endziel und die Verspätung am Endziel. Verpassen Sie den Anschluss wegen eines verspäteten Zubringers und kommen deshalb drei Stunden oder mehr zu spät an, haben Sie ebenfalls einen Anspruch.

Die drei Fälle im Detail

Verspätung

Im Text der Verordnung steht bei Verspätungen nur ein Recht auf Betreuung. Der Europäische Gerichtshof hat 2009 entschieden, dass Reisende mit einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr ebenso zu entschädigen sind wie bei einer Annullierung. Wie solche Grundsatzurteile zustande kommen, erklärt die Seite Europäischer Gerichtshof.

Als Ankunftszeit gilt der Moment, in dem am Ziel mindestens eine Flugzeugtür geöffnet wird und Sie aussteigen dürfen, nicht das Aufsetzen auf der Landebahn. Ab fünf Stunden Verspätung dürfen Sie außerdem auf den Flug verzichten und den Ticketpreis zurückverlangen.

Annullierung

Wird ein Flug gestrichen, haben Sie die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises, anderweitiger Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer Umbuchung auf einen späteren Termin Ihrer Wahl. Eine Ausgleichszahlung entfällt, wenn die Airline Sie mindestens 14 Tage vor dem Abflug informiert hat. Bei kürzerer Vorwarnung entfällt sie nur, wenn die angebotene Ersatzverbindung bestimmte Zeitfenster einhält.

Nichtbeförderung

Werden Sie gegen Ihren Willen nicht befördert, meist wegen Überbuchung, steht Ihnen die Ausgleichszahlung sofort zu. Die Airline muss zuvor nach Freiwilligen suchen, die gegen eine vereinbarte Gegenleistung verzichten. Wer freiwillig zurücktritt, erhält nur diese Gegenleistung und keine zusätzliche Pauschale.

Betreuung: Essen, Telefon, Hotel

Unabhängig davon, ob eine Ausgleichszahlung fällig ist, muss die Airline Sie während der Wartezeit versorgen. Die Pflicht beginnt ab zwei Stunden Verspätung bei Flügen bis 1.500 km, ab drei Stunden bei mittleren Strecken und ab vier Stunden bei Langstrecken.

  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
  • zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe
  • Hotelübernachtung samt Transfer, wenn sich der Abflug auf den nächsten Tag verschiebt

Diese Betreuung steht Ihnen auch bei außergewöhnlichen Umständen zu. Erhalten Sie vor Ort nichts, bewahren Sie die Belege für angemessene Ausgaben auf und fordern Sie das Geld später zurück.

Wann die Airline nicht zahlen muss

Die Airline kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen. Sie muss diese aber beweisen und zeigen, dass sie alles Zumutbare getan hat, um die Folgen gering zu halten. Die Rechtsprechung hat dafür typische Fallgruppen entwickelt:

Ursache in der Regel außergewöhnlich?
schweres Unwetter, Vulkanasche, gesperrter Luftraum ja
Streik der Fluglotsen oder des Flughafenpersonals ja
Vogelschlag ja
Sicherheitsrisiken, medizinischer Notfall an Bord ja
technischer Defekt bei der normalen Wartung nein
Streik des eigenen Personals der Airline nein
Crew- oder Personalmangel, verspätete Vorläuferflüge aus eigenem Planungsfehler nein

Gerade technische Probleme werden von Airlines häufig als Grund angegeben. Ein Defekt, der im normalen Flugbetrieb auftritt, gehört nach ständiger Rechtsprechung aber zum Risiko der Airline. Lassen Sie sich mit einer pauschalen Absage deshalb nicht abspeisen.

So setzen Sie Ihren Anspruch durch

  1. Belege sichern: Bordkarte, Buchungsbestätigung, Fotos der Anzeigetafel, Uhrzeit der Türöffnung, Quittungen für Verpflegung oder Hotel.
  2. Airline anschreiben: Fordern Sie die Zahlung schriftlich, meist über ein Online-Formular der Airline. Nennen Sie Flugnummer, Datum, Strecke, Betrag und eine Frist von zwei bis vier Wochen.
  3. Schlichtung nutzen: Lehnt die Airline ab oder antwortet nicht, können Sie sich in Deutschland kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden, wenn die Airline dort Mitglied ist, sonst an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz.
  4. Beschwerde bei der Behörde: Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Verordnung in Deutschland. Es verhängt Bußgelder, zieht aber keine Einzelforderungen für Sie ein.
  5. Klage: Als letzter Schritt bleibt das Gericht. Zuständig sind Gerichte am Abflug- oder Ankunftsort. Für Fälle mit Bezug zu einem anderen EU-Land gibt es das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen.

Gewerbliche Fluggastportale übernehmen die Durchsetzung gegen eine Erfolgsprovision. Das kann bequem sein, kostet aber einen Teil Ihrer Entschädigung. Der Weg über die Schlichtung ist für Sie kostenlos. Mehr zu den allgemeinen Wegen bei grenzüberschreitendem Ärger finden Sie unter Verbraucherrechte in der EU.

Pauschalreise: Fluggastrechte und Reiserecht nebeneinander

Gehört der Flug zu einer Pauschalreise, richten Sie die Ausgleichszahlung an die ausführende Airline. Daneben können Sie gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis mindern, wenn die Verspätung einen Reisemangel darstellt, etwa weil ein Urlaubstag verloren geht. Beides wird unter Umständen miteinander verrechnet, schließt sich aber nicht grundsätzlich aus.

Die Reform der Fluggastrechte

Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich Rat und Europäisches Parlament 2026 auf eine Überarbeitung der Verordnung geeinigt. Nach den bisherigen Berichten bleiben die Drei-Stunden-Schwelle und die Beträge von 250, 400 und 600 Euro erhalten. Neu sollen unter anderem eine verbindliche Liste außergewöhnlicher Umstände, eine feste Frist für Anträge und mehr Pflichten zur Information der Reisenden hinzukommen.

Die neuen Regeln gelten aber erst eine gewisse Zeit nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, nach den Berichten etwa ein Jahr später. Bis dahin bleibt für alle Flüge die hier beschriebene Rechtslage maßgeblich. Wenn die geänderte Fassung anwendbar wird, aktualisieren wir diese Seite.

Checkliste nach einem gestörten Flug

  • Ankunftszeit am Ziel notieren, Bordkarte aufbewahren
  • nach dem Grund der Störung fragen und die Antwort festhalten
  • Belege für Essen, Taxi und Hotel sammeln
  • Strecke in Kilometern ermitteln und Betrag aus der Tabelle ablesen
  • Forderung bei der ausführenden Airline einreichen
  • bei Ablehnung Schlichtung beantragen, bevor Sie an eine Klage denken
Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Gilt die Verordnung auch für Billigflieger und Charterflüge?
Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Preis oder Geschäftsmodell. Entscheidend ist nur, ob der Flug in der EU startet oder ob eine Airline aus der EU in die EU fliegt. Auch Flüge, die Teil einer Pauschalreise sind, fallen darunter. Ausgenommen sind lediglich kostenlose Flüge und Tarife, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
Ist ein Streik ein außergewöhnlicher Umstand?
Das kommt darauf an, wer streikt. Ein Streik von Fluglotsen oder Flughafenpersonal liegt außerhalb des Einflusses der Airline und gilt in der Regel als außergewöhnlicher Umstand. Einen Streik des eigenen Personals, zu dem eine Gewerkschaft aufgerufen hat, hat der Europäische Gerichtshof dagegen nicht als außergewöhnlich eingestuft. Dann bleibt der Anspruch bestehen.
Wie lange kann ich meinen Anspruch geltend machen?
Die Verordnung selbst nennt keine Frist, es gilt das Recht des jeweiligen Landes. In Deutschland verjähren die Ansprüche in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand. Die geplante Reform soll eine eigene Antragsfrist einführen. Reichen Sie Ihre Forderung deshalb möglichst bald nach der Reise ein.
Bekomme ich die Entschädigung zusätzlich zur Erstattung des Tickets?
Ja. Erstattung oder Ersatzbeförderung und Ausgleichszahlung sind verschiedene Rechte. Wird ein Flug kurzfristig annulliert, können Sie den Ticketpreis zurückverlangen oder umgebucht werden und zusätzlich die pauschale Ausgleichszahlung fordern, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Bei einer Ersatzverbindung mit nur geringer Verspätung kann die Zahlung um die Hälfte gekürzt werden.
Wie wird die Flugentfernung berechnet?
Maßgeblich ist die Großkreisentfernung zwischen dem Abflugort und dem Endziel, also die kürzeste Strecke über die Erdoberfläche. Bei Umsteigeverbindungen auf einer Buchung zählt die Entfernung vom ersten Abflugort bis zum Endziel, nicht die Summe der Teilstrecken. Online-Entfernungsrechner liefern dafür brauchbare Werte.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.