Kindergeld bei Wohnsitz im EU-Ausland: wer zahlt und wie viel
Kinder im Ausland, Eltern in Deutschland oder umgekehrt: die Vorrangregeln, das Differenzkindergeld und was die Familienkasse für den Antrag braucht.
Für Kinder in einem anderen EU-Land gibt es deutsches Kindergeld, wenn ein Elternteil in Deutschland arbeitet oder hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. Haben zwei Länder einen Anspruch, regelt die EU eine feste Reihenfolge: Ein Land zahlt vorrangig, das andere nur den Unterschiedsbetrag, falls seine Leistung höher ist. So bekommt die Familie immer die höhere der beiden Leistungen, aber nie beide voll. Die allgemeinen Regeln zur Sozialversicherung im Ausland erklärt die Übersicht Arbeiten im EU-Ausland.
Wann Deutschland überhaupt zahlt
Das deutsche Kindergeld ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Anspruch hat grundsätzlich, wer in Deutschland einen Wohnsitz hat oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Familien in der EU kommt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hinzu: Sie behandelt Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, so, als lebten sie im zuständigen Land. Arbeitet ein Elternteil in Deutschland, kann also auch für Kinder in Polen, Italien oder Kroatien Kindergeld fließen.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag gilt unabhängig davon, wo das Kind lebt. Österreich hatte seine Familienbeihilfe einige Jahre an die Lebenshaltungskosten im Wohnland der Kinder angepasst. Der Europäische Gerichtshof hat das im Juni 2022 für unzulässig erklärt (Rechtssache C-328/20).
Die Vorrangregeln: wer zuerst zahlt
Haben mehrere Länder einen Anspruch, gilt Artikel 68 der Verordnung 883/2004. Maßgeblich ist, aus welchem Grund ein Land zahlen müsste:
- Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständigkeit) hat Vorrang vor
- Rentenbezug, und dieser hat Vorrang vor
- Wohnort.
Bestehen Ansprüche aus demselben Grund, etwa weil beide Elternteile in verschiedenen Ländern arbeiten, zahlt vorrangig das Land, in dem die Kinder wohnen, sofern dort ein Elternteil arbeitet. Arbeitet niemand im Wohnland der Kinder, zahlt das Land mit der höheren Leistung vorrangig.
Wichtig: Die Familie wird als Ganzes betrachtet. Auch wenn nur ein Elternteil den Antrag stellt, zählt die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils mit. Das gilt auch für getrennt lebende Eltern.
Typische Konstellationen
| Situation | Vorrangig zuständig | Deutschland zahlt |
|---|---|---|
| Vater arbeitet in Deutschland, Mutter und Kinder leben in Polen, Mutter ohne Arbeit | Deutschland (Erwerbstätigkeit) | volles Kindergeld |
| Vater arbeitet in Deutschland, Mutter arbeitet in Polen, Kinder leben in Polen | Polen (Arbeit im Wohnland der Kinder) | Differenz, wenn das deutsche Kindergeld höher ist |
| Familie wohnt in Deutschland, ein Elternteil pendelt nach Frankreich, der andere arbeitet in Deutschland | Deutschland (Wohnland der Kinder mit Arbeit) | volles Kindergeld, Frankreich gegebenenfalls Differenz |
| Familie wohnt in Deutschland, einziger Erwerbstätiger arbeitet in den Niederlanden | Niederlande (Erwerbstätigkeit) | Differenz, wenn das deutsche Kindergeld höher ist |
| Familie zieht nach Spanien, beide arbeiten dort, keine Verbindung mehr zu Deutschland | Spanien | nichts |
| Elternteil ist von deutschem Arbeitgeber nach Österreich entsandt | Deutschland (deutsches Recht gilt weiter) | volles Kindergeld |
Ob ein Unterschiedsbetrag entsteht, hängt von den Leistungen im anderen Land ab. Viele Staaten zahlen nach Alter oder Kinderzahl gestaffelt oder einkommensabhängig. Die Familienkasse rechnet das im Einzelfall aus, Sie müssen die Beträge nicht selbst vergleichen.
Für Pendlerfamilien sind die Konstellationen besonders häufig. Mehr zu Sozialversicherung und Steuern beim Pendeln steht im Ratgeber Grenzgänger in Europa.
Rechenbeispiel Differenzkindergeld
Angenommen, das vorrangig zuständige Land zahlt für ein Kind umgerechnet 100 Euro im Monat. Das deutsche Kindergeld beträgt 259 Euro. Dann zahlt die Familienkasse den Unterschied von 159 Euro. Zahlt das vorrangige Land 300 Euro, gibt es aus Deutschland nichts, denn die Familie erhält bereits mehr als den deutschen Betrag.
In der Praxis ist der Vergleich oft komplizierter. Manche Länder zahlen nicht pro Kind, sondern pro Familie, staffeln nach Alter oder rechnen mehrere Leistungen zusammen. Die Familienkasse vergleicht deshalb die Leistungen für alle Kinder über denselben Zeitraum. Auch Wechselkurse spielen bei Ländern außerhalb des Euroraums eine Rolle.
Volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium
Für Kinder ab 18 Jahren gibt es deutsches Kindergeld nur unter weiteren Voraussetzungen, vor allem während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums, längstens bis zum 25. Geburtstag. Wo das Kind die Ausbildung absolviert, spielt keine Rolle. Auch ein Studium in Wien oder eine Ausbildung in Lyon kann also zählen. Die Familienkasse verlangt jedes Jahr eine Bescheinigung der Schule, des Betriebs oder der Hochschule, bei ausländischen Einrichtungen gegebenenfalls mit Übersetzung.
Zieht ein Kind zum Studium ins Ausland, während die Eltern in Deutschland bleiben, ändert sich an der Zuständigkeit meist nichts. Mehr zu den Kosten eines Studiums in einem anderen Land steht auf der Seite Studieren und Ausbildung in Europa.
Elterngeld und andere Familienleistungen
Die Vorrangregeln gelten nicht nur für das Kindergeld. Nach EU-Recht gelten auch andere Leistungen, die Familienlasten ausgleichen sollen, als Familienleistungen. Dazu kann zum Beispiel das Elterngeld zählen. Arbeitet ein Elternteil in einem anderen Land, kann es deshalb vorkommen, dass dieses Land vorrangig zuständig ist und Deutschland nur einen Unterschiedsbetrag zahlt. Klären Sie das vor der Geburt mit der Elterngeldstelle, weil die Anträge in mehreren Ländern Zeit brauchen.
Der Antrag bei der Familienkasse
Zuständig ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Fälle mit Auslandsbezug bearbeiten bundesweit einige spezialisierte Familienkassen. Ihre Familienkasse vor Ort leitet den Antrag weiter, wenn sie nicht selbst zuständig ist.
Das brauchen Sie in der Regel:
- Kindergeldantrag und die Anlage Kind für jedes Kind
- Zusatzformular für Sachverhalte mit Auslandsbezug
- Geburtsurkunden der Kinder, bei fremdsprachigen Urkunden gegebenenfalls mit Übersetzung
- Nachweis des Wohnsitzes der Kinder, etwa eine Meldebescheinigung aus dem Wohnland
- Angaben zur Erwerbstätigkeit beider Elternteile, auch des anderen Elternteils im Ausland
- Bei Kindern ab 18: Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung
- Angaben zu Familienleistungen, die im anderen Land beantragt oder bezogen werden
Die Behörden der beteiligten Länder tauschen Informationen über standardisierte elektronische Formulare aus. Das kann dauern, vor allem wenn Angaben fehlen. Antworten Sie auf Rückfragen der Familienkasse zügig.
Die Sechs-Monats-Grenze
Kindergeld wird in Deutschland nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Warten Sie deshalb nicht auf alle ausländischen Bescheinigungen, sondern stellen Sie den Antrag sofort. Unterlagen können nachgereicht werden.
Änderungen sofort melden
Wer Kindergeld mit Auslandsbezug bezieht, muss jede Änderung melden, die den Anspruch oder die Vorrangfolge berühren kann:
- Umzug der Kinder oder eines Elternteils in ein anderes Land
- Neue Stelle, Arbeitslosigkeit oder Rentenbeginn eines Elternteils, auch im Ausland
- Beginn oder Ende einer Ausbildung oder eines Studiums bei Kindern ab 18
- Neuer Antrag oder Bezug von Familienleistungen im anderen Land
Meldet man solche Änderungen nicht, kann die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld für Jahre zurückfordern. Bei vorsätzlich falschen Angaben drohen zusätzlich steuerstrafrechtliche Folgen.
Wenn es Streit gibt
Gegen einen Bescheid der Familienkasse können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Danach ist der Weg zum Finanzgericht offen. Streiten sich zwei Länder darüber, wer vorrangig zahlen muss, zahlt nach der Verordnung zunächst eines vorläufig, damit die Familie nicht leer ausgeht. Bei Problemen mit Behörden in mehreren Ländern hilft außerdem der EU-Dienst SOLVIT kostenlos.
Wer den Umzug einer ganzen Familie plant, findet die übrigen Schritte von der Anmeldung bis zur Krankenversicherung in der Übersicht Umziehen und Wohnen in einem anderen EU-Land.
Fragen und Antworten
- Bekomme ich deutsches Kindergeld, wenn meine Kinder in Polen oder Rumänien leben?
- Ja, wenn Sie in Deutschland arbeiten oder hier unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das Kindergeld wird in voller Höhe gezahlt, eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten im Wohnland der Kinder ist nach EU-Recht nicht zulässig. Arbeitet der andere Elternteil im Wohnland der Kinder, zahlt dieses Land vorrangig, und Deutschland zahlt gegebenenfalls nur den Unterschiedsbetrag.
- Was ist Differenzkindergeld?
- Differenzkindergeld ist der Betrag, den ein nachrangig zuständiges Land zahlt, wenn seine Familienleistung höher ist als die des vorrangig zuständigen Landes. Ist das deutsche Kindergeld höher als die Leistung im vorrangigen Land, zahlt die Familienkasse die Differenz. Ist es niedriger, gibt es aus Deutschland nichts.
- Ich ziehe mit meiner Familie ins EU-Ausland. Läuft das Kindergeld weiter?
- Nur, wenn weiterhin ein Bezug zu Deutschland besteht, etwa weil Sie für einen deutschen Arbeitgeber entsandt sind oder in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben. Arbeiten Sie im neuen Land und haben keine solche Verbindung mehr, zahlt das neue Land nach seinem Recht. Melden Sie den Umzug sofort der Familienkasse.
- Wie weit rückwirkend wird Kindergeld gezahlt?
- In Deutschland wird Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Stellen Sie den Antrag deshalb sofort, auch wenn noch Unterlagen aus dem Ausland fehlen. Fehlende Nachweise können nachgereicht werden.
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Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.