Reisen in der EU

Fahrgastrechte bei Bahnreisen in der EU: Entschädigung, Weiterreise, Betreuung

Ab 60 Minuten Verspätung gibt es Geld zurück. Was die EU-Verordnung für Bahnreisende regelt und wie Sie Ihren Anspruch stellen.

Kommt Ihr Zug mit 60 bis 119 Minuten Verspätung am Ziel an, steht Ihnen eine Entschädigung von 25 Prozent des Fahrpreises zu, ab 120 Minuten von 50 Prozent. Zeichnet sich eine Verspätung von mindestens einer Stunde ab, dürfen Sie außerdem wählen, ob Sie die Reise abbrechen, später fahren oder eine andere Verbindung nutzen. Diese Rechte stehen in der Verordnung (EU) 2021/782, die seit dem 7. Juni 2023 in der ganzen EU gilt.

Einen Überblick über alle Rechte auf Reisen finden Sie unter Reisen in der EU. Wer zwischen Zug und Flugzeug abwägt, sollte wissen, dass beide Rechtsgebiete sehr unterschiedlich funktionieren: Bei der Bahn hängt die Entschädigung vom Fahrpreis ab, beim Fliegen gibt es feste Beträge, wie die Seite Fluggastrechte nach EU-Verordnung 261/2004 zeigt.

Für welche Fahrten die Verordnung gilt

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Eisenbahnfahrten in der EU, im Fern- wie im Nahverkehr, im Inland wie grenzüberschreitend. Die Mitgliedstaaten dürfen bestimmte Verkehre teilweise ausnehmen, etwa Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr. Einige Kernrechte gelten aber immer, unter anderem die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Pflicht zur Information. Ob und welche Ausnahmen ein Land nutzt, steht in den Beförderungsbedingungen der Unternehmen.

Die Entschädigung auf einen Blick

Verspätung am Ziel Ihr Anspruch
unter 60 Minuten keine Entschädigung nach EU-Recht
60 bis 119 Minuten 25 % des Fahrpreises
ab 120 Minuten 50 % des Fahrpreises
erwartete Verspätung ab 60 Minuten Wahlrecht: Erstattung, Weiterreise oder spätere Fahrt

Bei einer einfachen Fahrt zählt der gesamte Ticketpreis. Bei einer Hin- und Rückfahrkarte wird die Entschädigung für die verspätete Fahrt nach der Hälfte des Gesamtpreises berechnet. Die Unternehmen müssen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zahlen, grundsätzlich in Geld. Gutscheine sind nur zulässig, wenn Sie damit einverstanden sind. Sehr kleine Beträge dürfen die Unternehmen von der Auszahlung ausnehmen, die Grenze liegt bei wenigen Euro.

Rechenbeispiele

Grundlage ist immer der Preis, den Sie tatsächlich bezahlt haben, also nach Rabatten oder mit Ermäßigungskarte. Die folgenden Beispiele sind frei gewählt und zeigen nur die Rechenlogik:

Situation Rechnung Entschädigung
einfache Fahrt für 80 €, 70 Minuten zu spät 25 % von 80 € 20 €
einfache Fahrt für 80 €, 130 Minuten zu spät 50 % von 80 € 40 €
Hin- und Rückfahrt für 120 €, Rückfahrt 2 Stunden zu spät 50 % von 60 € 30 €
Hinfahrt 65 Minuten zu spät, Erstattung gewählt voller Preis der Fahrt keine zusätzliche Entschädigung

Fahren Sie mit einem Pauschalangebot oder einem Ticket, das Bahn und andere Leistungen bündelt, kann die Berechnung abweichen. Fragen Sie dann beim Unternehmen nach, welcher Anteil als Fahrpreis gilt.

Ihr Wahlrecht ab 60 Minuten erwarteter Verspätung

Steht schon bei der Abfahrt oder unterwegs fest, dass Sie mindestens 60 Minuten zu spät ankommen werden, haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Erstattung: Sie verzichten auf die Fahrt oder brechen sie ab und erhalten den vollen Fahrpreis zurück, bei einer bereits begonnenen Reise gegebenenfalls eine kostenlose Rückfahrt zum Ausgangspunkt.
  2. Weiterreise zum frühestmöglichen Zeitpunkt: Sie fahren mit einer anderen Verbindung zu vergleichbaren Bedingungen weiter, ohne Aufpreis.
  3. Weiterreise zu einem späteren Zeitpunkt: Sie verschieben die Fahrt auf einen Termin Ihrer Wahl.

Neu seit 2023: Bietet Ihnen das Unternehmen innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt keine Alternative an, dürfen Sie selbst eine Weiterreise mit Bahn, Fernbus oder Bus organisieren. Die notwendigen, angemessenen Kosten muss das Unternehmen erstatten. Wählen Sie die Erstattung, entfällt die zusätzliche Verspätungsentschädigung für diese Fahrt.

Betreuung während der Wartezeit

Bei einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr müssen die Unternehmen Ihnen, soweit vor Ort möglich, Folgendes anbieten:

  • Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit
  • eine Unterkunft samt Transfer, wenn eine Übernachtung nötig wird
  • eine Beförderung vom stehengebliebenen Zug zum Bahnhof oder Ziel, wenn der Zug auf der Strecke blockiert ist

Diese Betreuung gilt auch bei höherer Gewalt. Wird sie nicht angeboten, bewahren Sie Quittungen für angemessene Ausgaben auf.

Höhere Gewalt: wann keine Entschädigung fällig ist

Mit der Neufassung 2023 wurde eine Ausnahme eingeführt, die es vorher nicht gab. Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die es auch bei aller Sorgfalt nicht vermeiden konnte.

Ursache Entschädigung?
extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen nein
schwere Gesundheitskrisen nein
Personen im Gleis, Diebstahl, Sabotage, Terrorismus in der Regel nein
Streik des eigenen Personals ja
technische Störung am Zug oder Stellwerk ja
Verspätung durch Bauarbeiten des Infrastrukturbetreibers ja

Wichtig: Die übrigen Rechte bleiben bei höherer Gewalt unberührt. Erstattung, Weiterreise und Betreuung stehen Ihnen trotzdem zu.

Durchgangsfahrkarte oder Einzeltickets

Ob Sie bei einer Umsteigeverbindung geschützt sind, hängt von der Art Ihrer Fahrkarte ab.

  • Durchgangsfahrkarte: Mehrere Züge auf einem Ticket oder in einem Buchungsvorgang mit einem gemeinsamen Vertrag. Verpassen Sie einen Anschluss, gilt die Verspätung am Endziel.
  • Getrennte Fahrkarten: Kaufen Sie die Teilstrecken unabhängig voneinander, gilt jede als eigene Reise. Ein verpasster Anschluss ist dann grundsätzlich Ihr Risiko.

Verkauft ein Unternehmen oder ein Reisebüro mehrere Fahrkarten zusammen, muss es klar darauf hinweisen, wenn es sich nicht um eine Durchgangsfahrkarte handelt. Fehlt dieser Hinweis, haftet der Verkäufer so, als hätten Sie eine Durchgangsfahrkarte gekauft. Für Reisen über mehrere Länder lohnt es sich deshalb, durchgehende Tickets zu buchen.

Menschen mit Behinderungen und Fahrräder

Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf kostenlose Hilfe beim Ein-, Aus- und Umsteigen. Die Anmeldung muss nach der Neufassung nur noch einen kürzeren Zeitraum vor der Fahrt erfolgen als früher. Die konkreten Fristen und Kontaktstellen nennen die Unternehmen auf ihren Websites. Außerdem müssen neue und modernisierte Züge Stellplätze für Fahrräder bieten.

So beantragen Sie die Entschädigung

  1. Ticket und Nachweis sichern: Fahrkarte aufbewahren, die tatsächliche Ankunftszeit notieren, bei Bedarf die Verspätung vom Zugpersonal oder am Schalter bestätigen lassen.
  2. Antrag stellen: Die meisten Unternehmen bieten ein Online-Formular, viele auch die Abwicklung in der App. Ein schriftliches Formular erhalten Sie in Reisezentren. Bei einem Ticket der Deutschen Bahn reichen Sie das Fahrgastrechte-Formular bei der DB ein, auch für grenzüberschreitende Fahrten, die Sie dort gebucht haben.
  3. Fristen beachten: Stellen Sie den Antrag zeitnah. Die Unternehmen nennen in ihren Bedingungen, bis wann Anträge möglich sind.
  4. Beschwerde und Schlichtung: Wird Ihr Antrag abgelehnt oder nicht beantwortet, können Sie sich in Deutschland kostenlos an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden. Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Fahrgastrechte.

Bei Ärger mit einem Bahnunternehmen aus einem anderen EU-Land hilft außerdem das Europäische Verbraucherzentrum. Allgemeine Wege der Durchsetzung beschreibt die Seite Verbraucherrechte in der EU.

Bus und Schiff: ähnliche Rechte, andere Schwellen

Für Fernbusse und Fähren gibt es eigene EU-Verordnungen. Bei Fernbusreisen ab 250 Kilometern haben Sie bei Annullierung oder mehr als 120 Minuten Verspätung bei der Abfahrt das Recht auf Weiterreise oder Erstattung. Bei Schiffsreisen gibt es je nach Fahrtdauer eine Entschädigung von 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. Die Regeln sind insgesamt etwas schwächer als bei der Bahn.

Checkliste bei Zugverspätung

  • Verspätung am Ziel festhalten, nicht nur unterwegs
  • bei absehbarer Stunde Verspätung Wahlrecht bewusst nutzen
  • keine Alternative nach 100 Minuten: selbst weiterreisen, Belege sammeln
  • Quittungen für Essen und Hotel aufbewahren
  • Antrag mit Fahrkarte beim Unternehmen einreichen, bei dem Sie gebucht haben
  • bei Ablehnung Schlichtung beantragen
Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Bekomme ich bei einer Verspätung mehrerer Teilfahrten auf einem Ticket mehr Geld?
Nein. Maßgeblich ist die Verspätung am Ziel der Fahrkarte. Die Teilverspätungen unterwegs werden nicht addiert. Verpassen Sie wegen eines verspäteten Zuges einen Anschluss und kommen deshalb 60 Minuten oder mehr zu spät an, zählt diese Gesamtverspätung am Ende der Reise.
Gilt ein Streik als höhere Gewalt?
Nein. Die Verordnung nennt als höhere Gewalt vor allem extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen und schwere Gesundheitskrisen sowie Fälle, in denen Dritte den Betrieb stören, etwa Personen im Gleis oder Kabeldiebstahl. Ein Streik des Personals des Eisenbahnunternehmens ist ausdrücklich keine höhere Gewalt. Bei Streiks der eigenen Beschäftigten bleibt der Entschädigungsanspruch also bestehen.
Was gilt bei Zeitkarten und Abonnements?
Für Zeitkarten wie Monats- oder Jahreskarten regeln die Eisenbahnunternehmen beziehungsweise das nationale Recht, wie wiederholte Verspätungen ausgeglichen werden. Die Verordnung schreibt nur vor, dass es eine angemessene Entschädigung geben muss. Die genauen Beträge finden Sie in den Beförderungsbedingungen Ihres Tarifs.
Kann ich bei einem ausgefallenen Zug ein Taxi nehmen?
Teilweise. Informiert Sie das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt über eine Weiterreisemöglichkeit, dürfen Sie selbst eine Alternative mit öffentlichem Verkehr organisieren und sich die angemessenen Kosten erstatten lassen. Ein Taxi ist meist nur dann gedeckt, wenn kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung steht, etwa spät in der Nacht. Klären Sie das möglichst vorher mit dem Personal und heben Sie Belege auf.

Zuletzt überarbeitet am 26. Oktober 2026 von der Redaktion m9m Europa.